Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der am 01.09.1953 gegründete Verein führt den Namen Landsportgemeinschaft Elmenhorst e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Elmenhorst/Lichtenhagen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der Nr. 345 eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1) Zweck des Sportvereins LSG Elmenhorst e.V. ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Organisation des Trainings- und Wettkampfbetriebes, die Gewinnung sowie Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Trainern sowie die Förderung der sozialen Bindungen der Vereinsmitglieder.
2) Seine Tätigkeit und Zweck dient ausschließlich der Förderung des Spmies.
3) Die Aufgabe des Vereins besteht in der Pflege und Förderung des Sportes für alle Bürger, insbesondere der Jugend. Er leistet seinen Beitrag für eine sportlich-kulturelle Freizeitgestaltung aller Mitglieder.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
6) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied
a.) des Landessportbundes Mecklenburg Vorpommern sowie
b.) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbedingungen der Verbände verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– jugendlichen Mitgliedern und
– Ehrenmitgliedern
2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
3) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Sie haben Rechte und Pflichten, wie ordentliche Mitglieder, mit Ausnahme des Wahlrechts.
4) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes, eines Sektionsvorstandes, durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von¾ der abgegebenen Stimmen ernannt werden, wenn die Betreffenden sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie haben das Recht der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
– durch Ausschluss aus dem Verein(§ 8);
– durch Tod;
– durch Auflösung des Vereins;
– durch Erlöschung der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt; grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht; in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
3) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
4) Der Ausschluss des betroffenen Mitgliedes ist ihm schriftlich und unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
5) Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 9 Beiträge und Aufnahmegebühren
1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Höhe der Aufnahmegebühr sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr sind laut Beitragsordnung zu entrichten.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
4) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dadurch entstehenden Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
6) Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
7) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
8) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet: die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere der Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten,
– an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
– nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
§ 12 Die Vereinsorgane und Organisationsstruktur
1) Der Verein ist in Sektionen gegliedert. Der Sektionsvorstand übernimmt die sportliche Betreuung der Mitglieder seiner Sektion. Er ist dem Vorstand für sein Handeln verantwortlich.
2) die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Sektionsvorstand
3) Die Vereins- und Organämter werden im Allgemeinen ehrenamtlich ausgeübt.
4) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
§ 13 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und gilt als Hauptversammlung. Auf der Hauptversammlung erstattet der Vorstand den Jahresbericht des Vereins.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhalt einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einladung erhalten alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
6) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 20% aller stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
7) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss innerhalb von
3 Wochen erfolgen.
8) Bei Wahlen ist, bei mehreren Kandidaten, die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist das nicht der Fall, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden erfolgreichsten Bewerbern. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig.
lO) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
11) Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ändern. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen sind.
§ 14 Der Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand gern.§ 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden/Geschäftsführer;
c) dem Kassenwart/Schatzmeister;
d) dem Sportwart;
e) dem Jugendwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
2) Aufgaben des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand ist das ausführende Organ.
3) Der Vorstand übt seine Funktion in enger Zusammenarbeit mit den Sektionsvorständen aus.
4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig. Er kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
5) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
6) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7) Es dürfen durch ein Vorstandsmitglied maximal zwei Vorstandsämter laut § 14 Punkt 1 ausgeübt werden.
§ 15 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Büchern und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§ 16 Öffentlichkeitsarbeit
1) Der Verein LSG Elmenhorst e.V. ist im Besitz einer eigenen Homepage und in den sozialen Netzwerken zu finden. Der Administrator und der Vorstand der LSG Elmenhorst haben im Juli 2016 folgenden Beschluss gefasst:
a) die Homepage und die Mitteilungen aufFacebook beinhalten ausschließlich nur Vereinsinformationen
b) persönliche oder private Inf0rmationen sind auf diesen beiden Plattf0rmen nicht zulässig, bzw. können mit dem Vorstand abgesprochen werden, dieser entscheidet dann in jedem Einzelfall
c) auf der Plattform „Neuigkeiten“ sind persönliche Beiträge nicht zulässig, das gilt auch für Spielberichte aus den Abteilungen
d) das Recht am eigenen Bild darf nicht verletzt werden
§ 17 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine 2. Versammlung einberufen werden. Für die Auflösung müssen sich 2/3 der Stimmberechtigten aussprechen.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ve1mögen des Vereins an die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, welche das so erlangte Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.11.2019 beschlossen.
2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.